Im türkischen Recht ist die Aufteilung der Erbschaft durch das türkische Zivilgesetzbuch ausführlich geregelt. Die Erben erhalten ihrer Nähe zum Erblasser entsprechend in unterschiedlichen Verhältnissen ihren Anteil an der Erbschaft.
1. Welche Gesetze finden Anwendung?
Bei Ereignissen, die sich sowohl auf Deutschland als auch auf die Türkei beziehen, muss vorerst festgelegt werden, welche Landesbestimmungen anzuwenden sind. Für die Feststellung dieser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers ausschlaggebend. Sollte es sich beim Erblasser um einen türkischen Staatsangehörigen handeln, findet das türkische Recht Anwendung. Die Staatsangehörigkeit der Erben spielt grundsätzlich keine Rolle. Diese erlangen das Recht auf die Erbschaft nach türkischen Recht auch, wenn sie nicht türkische Staatsangehörige sind bzw. waren.
Handelt es sich jedoch bei der Erbschaft um eine Immobilie, findet diesbezüglich eine Ausnahmeregelung Anwendung. In diesem Fall findet die Aufteilung der vererbten Immobilie in der Regel nach den Bestimmungen desjenigen Landes statt, in welchem sich die Immobilie befindet. So wird beispielsweise ein durch einen Türken in Deutschland vererbtes Haus nach deutschem Recht aufgeteilt, während ein durch einen Deutschen in der Türkei vererbtes Haus nach türkischem Recht aufgeteilt wird.
2. Wie bekommt man einen Erbschein in der Türkei?
Die im Falle einer Erbschaft anfallenden Anteile werden durch ein gerichtliches Urteil in Form eines Erbscheins festgestellt. Ein Erbschein kann nach persönlichem Antrag einer der Erben oder nach einem durch einen Anwalt gestellten Antrag bei Gericht erhalten werden. Der Richter wird die, den Erben zustehenden Anteile den Verwandtschaftsgraden aus dem Standesregister zufolge festlegen. Seit dem Jahr 2015 kann der Erbschein auch bei Notariaten beantragt werden, vorausgesetzt, es handelt sich bei allen Erben um türkische Staatsangehörige.
3. Wie erfolgt die Aufteilung der Erbschaftsanteile?
Nach türkischem Recht bestimmt sich die Höhe der Erbschaftsanteile nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und den Miterben. Die Erben und deren Erbteile im türkischen Recht werden nach folgenden Regeln festgelegt.
3.1 Erbschaftsanteil von Blutsverwandten
Im türkischen Erbrecht sind die Erben ersten Grades des Erblassers, dessen Nachkommen (Kinder). Die Kinder sind gleichberechtigt am Erbe. Anstelle der vor dem Tode des Erblassers verstorbenen Kinder treten deren Kinder. Bei kinderlosen Erblassern erben die Eltern. Die Elternteile erben zu gleichen Teilen. Sollten diese vorverstorben sein, dann gelten deren Nachkommen als Erben. Uneheliche Kinder sind an der Erbschaft des Vaters und der Mutter mit den ehelichen Kindern gleichberechtigt.
3.2 Erbanteil der/des überlebenden Gattin/Gatten
Die/der überlebende Gattin/Gatte erhält abhängig von den Miterben in einem unterschiedlichen Verhältnis einen Anteil an der Erbschaft. Ist der/die Gattin/Gatte Erbe/Erbin neben den Nachkommen (Kindern) des Erblassers, so erbt er/sie 1/4 der Erbschaft. Für den Fall, dass sie/er zusammen mit den Eltern des Erblassers als Erbe/in festgestellt wird, erbt sie/er zu 1/2. Wird die Person zusammen mit den Großeltern Erbe/in, wird sie/er 3/4 der Erbschaft erhalten. Wenn auch diese nicht gegeben sind, dann steht der Person die gesamte Erbschaft zu.
3.3 Erbanteil des Adoptivkindes
Ein Adoptivkind sowie dessen Nachfolgen (Kinder) werden Erben gleichen Ranges wie die leiblichen Kinder des Erblassers. Das Erbrecht in der leiblichen Familie des Adoptivkindes besteht fort. Hingegen kann die adoptierende Partei das Adoptivkind nicht beerben.
3.4 Der Staat als Erbe
Die Erbschaft der Personen, denen keinerlei Erben nachgewiesen werden können, steht dem Staat zu.
Stand. 27.04.2016
Verfasst von:
Rechtsanwalt
Im türkischen Recht ist die Aufteilung der Erbschaft durch das türkische Zivilgesetzbuch ausführlich geregelt. Die Erben erhalten ihrer Nähe zum Erblasser entsprechend in unterschiedlichen Verhältnissen ihren Anteil an der Erbschaft.