Nach türkischem Recht wird der Erbschein auf Antrag eines Erben von den Amtsgerichten in Zivilsachen oder von Notaren ausgestellt. Bei dem Erbschein nach türkischem Recht handelt es sich um eine Urkunde, welche die Erben nach dem Todesfall ausweist. Sie dient somit als Nachweis für die Erbenstellung und ermöglicht den legitimen Erben über das geerbte Vermögen zu verfügen.
Die sachliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Erbscheins in der Türkei und die formellen Voraussetzungen sind in Art. 598 des türkischen Zivilgesetzbuches mit der Gesetzesnummer 4721 geregelt. Bis 2011 waren ausschließlich die Amtsgerichte in Zivilsachen zur Ausstellung von Erbscheinen befugt. Mit der Gesetzesreform im Jahre 2011 wurden auch Notare in der Türkei ermächtigt, Erbscheine auszustellen. Die Erben können mittels durch Antrage bei den Amtsgerichten in Zivilsachen oder bei einem Notar den Erbschein binnen kurzer Zeit ausgestellt erhalten.
Antragsbefugt ist der Erbe persönlich oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt. In diesem Punkt macht das Gesetz keine Unterscheidung zwischen dem Amtsgericht und dem Notar. Der Erbe kann bei einem dieser Stellen den Erbschein beantragen. In der Praxis hat sich jedoch eine Aufgabenteilung eingebürgert. So stellen Notare in der Türkei keinen Erbschein für Erbfälle mit ausländischen Staatsbürgern aus. Handelt es sich also bei einem der Erben um einen Ausländer, so ist die Antragstellung unmittelbar bei den Amtsgerichten in der Türkei zu empfehlen.
Es sei darauf hingewiesen, dass für die Ausstellung des Erbscheins der Antrag eines Erben ausreichend und ein gemeinsamer Antrag sämtlicher Erben nicht erforderlich ist.
Zudem weist der Erbschein ausschließlich die Erbteile der Erben aus. Es ist nicht zu ersehen, woraus die Erbschaft in der Türkei besteht und welche Vermögensgüter vorhanden sind. Dazu lesen Sie bitte unseren Artikel zur Erbrecherche.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine notarielle Erbscheinausstellung für Erben die allesamt die türkische Staatsbürgerschaft innehaben, ohne die Unterstützung eines Anwalts möglich ist. In Fällen, in denen jedoch mindestens ein Erbe eine ausländische Staatsbürgerschaft hat, empfiehlt es sich, den Erbschein unter Beiziehung eines Anwalts beim Amtsgericht zu beantragen.
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